
Dänischer Club zu Berlin / Brandenburg e. V.

IMPRESSUM:
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VEDTÆGTER / SATZUNG:
Dänischer Club zu Berlin/Brandenburg e.V.
Satzung
§ 1: Name, Sitz
1. Der Verein soll im Vereinsregister
eingetragen werden und den Namen ”Dänischer Club zu Berlin/Brandenburg
(e.V.)“ tragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere der
deutsch-dänischen Beziehungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass im Rahmen
von Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen Deutschen und Dänen das
jeweils andere Land näher gebracht werden soll und ein Forum zum
Austausch geschaffen wird.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der
Christiankirken/ Den danske kirke i Berlin, Dänische Gemeinde in Berlin
e.V., zu die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Jede juristische Person mit
deutsch-dänischen Wirtschaftinteressen kann Mitglied des Vereins
werden. Daneben kann auch jede natürliche Person mit entsprechenden
Interessen Mitglied des Vereins werden.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt
durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
Auflösung (bei juristischen Personen), Tod, Ausschluss, Streichung von
der Mitgliederliste oder Austritt.
4. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Kalenderjahres erklärt erden, wobei eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem
Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des
Vorstandes über die Streichung darf frühestens zwei Monate nach
Versendung einer Mahnung getroffen werden und soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand. Vor der Entscheidung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann der
Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand erheben, über
den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 4: Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Es gelten unterschiedliche Mitgliedsbeiträge
für juristische und für natürliche Personen. Höhe und Fälligkeit der
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5: Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch
Mitarbeiter vertreten lassen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat
zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird von
einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter
geleitet.
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
7. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine zwei
Drittel Mehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder notwendig. Sollte
diese Mehrheit nicht auf der Mitgliederversammlung erreicht werden, ist
zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuberufen, auf die Auflösung
dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden kann.
8. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl des Versammlungsleiters,
b) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die für den Verein Bedeutung haben,
c) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts,
d) die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge,
g) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
h) die Wahl des Vorstandes, der Stellvertreter und des Kassenprüfers
9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer
Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Die Mitgliederversammlung wählt
außerdem zwei Stellvertreter. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt: er bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beisitzer
sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Der Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so rückt automatisch der erste Stellvertreter – bei
Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitglieds der zweite Stellvertreter
– an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden.
Berlin, den 13. März 2003
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