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Dänischer Club zu Berlin / Brandenburg e. V.






IMPRESSUM:


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VEDTÆGTER / SATZUNG:


Dänischer Club zu Berlin/Brandenburg e.V.
Satzung
 
 
§ 1: Name, Sitz
1.      Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und den Namen ”Dänischer Club zu Berlin/Brandenburg (e.V.)“ tragen.
2.      Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
 
 
§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit
1.      Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere der deutsch-dänischen Beziehungen.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass im Rahmen von Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen Deutschen und Dänen das jeweils andere Land näher gebracht werden soll und ein Forum zum Austausch geschaffen wird.
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Christiankirken/ Den danske kirke i Berlin, Dänische Gemeinde in Berlin e.V., zu die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 3: Mitgliedschaft
1.      Jede juristische Person mit deutsch-dänischen Wirtschaftinteressen kann Mitglied des Vereins werden. Daneben kann auch jede natürliche Person mit entsprechenden Interessen Mitglied des Vereins werden.
2.      Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
3.      Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung (bei juristischen Personen), Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt.
4.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt erden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
5.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Versendung einer Mahnung getroffen werden und soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
6.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Entscheidung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand erheben, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
 
 
§ 4: Mitgliedsbeiträge
1.      Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Es gelten unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für juristische und für natürliche Personen. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
 
§ 5: Organe des Vereins
1.      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 
§ 6: Mitgliederversammlung
1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch Mitarbeiter vertreten lassen.
4.      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
5.      Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
6.      Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
7.      Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder notwendig. Sollte diese Mehrheit nicht auf der Mitgliederversammlung erreicht werden, ist zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuberufen, auf die Auflösung dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
8.      Der Mitgliederversammlung obliegen
a)      die Wahl des Versammlungsleiters,
b)      die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die für den Verein Bedeutung haben,
c)      die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts,
d)      die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
e)      die Entlastung des Vorstandes,
f)        die Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge,
g)      die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
h)      die Wahl des Vorstandes, der Stellvertreter und des Kassenprüfers
9.      Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§ 7: Vorstand
1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt: er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden.
2.      Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beisitzer sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
3.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so rückt automatisch der erste Stellvertreter – bei Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitglieds der zweite Stellvertreter – an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.      Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden.
 
 
Berlin, den 13. März 2003


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